Deutschlands Zukunft hängt von einer gelingenden Integration zuwandernder Menschen ab


1955 schloss die Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag mit Italien, der Tausenden italienischen Frauen und Männern ermög-lichte, als „Gastarbeitende“ in Deutschland Arbeit zu suchen. Das war noch, bevor die ‚Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)‘ – ein Vorläufer der heutigen Europäischen Union (EU) – 1957 mit insgesamt sechs Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) gegründet wurde. Neben Italien schloss Deutschland mit Griechenland, Portugal, Spanien, Marokko und auch der Türkei solche Verträge. Parallel dazu schloss die ‚Deutsche Demokratische Republik (DDR)‘ mit Chile, Mozambique, Kuba, Angola, Polen und Vietnam derartige Abkommen. 1964 zählte man in der Bundesrepublik Deutschland den ein millionsten Gastarbeitenden.

1965 wurde im Deutschen Bundestag ein Ausländerrecht verabschiedet. Juristisch ist es eingeordnet in der Rubrik Ordnungs- und Polizeirecht. Der Ausländer/die Ausländerin war (ist) eine potenzielle Gefahr, die möglichst bald das Land wieder verlassen soll(te). Dieses Ausländerrecht ist im damaligen Bundesjustizministerium entworfen worden, dem nachweislich noch viele Menschen zuarbeiteten, die bereits im Dritten Reich der Nationalsozia-listen ihren Dienst taten. Aus dieser Rubrik ist es bis heute nicht herausgeholt worden. Als 2016 – 61 Jahre nach dem ersten Gastarbeitervertrag – im Deutschen Bundestag ein Integrationsgesetz verabschiedet worden ist, war damit die Erkenntnis verbunden, dass Deutschland ein Einwanderungsland geworden ist. Man freundete sich auch politisch mit dem Gedanken an, dass Zuwandernde auf Dauer in Deutschland bleiben möchten und das das Gelingen des Ankommens etwas mit einer gelingenden, gesteuerten zielorientierten strategischen Integration zu tun hat.

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